Unfallversicherungsschutz für Angehörige von Feuerwehrmusik- und Spielmannszügen


Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz für Angehörige von Feuerwehrmusik- und Spielmannszügen hat sich in den vergangenen Jahren geändert. Die früher vertretene Auffassung, dass ein Musikzug nur dann ein Feuerwehrmusikzug ist, wenn er sich überwiegend aus Feuerwehrangehörigen zusammen setzt, wurde aufgegeben, um den geänderten Verhältnissen Rechnung zu tragen. Dies bedeutet, dass in den Musikzügen, die für die Feuerwehr öffentlich auftreten, auch Musiker tätig sein können, die sich zwar in den Musikzug der Feuerwehr eingeordnet haben, der Freiwilligen Feuerwehr als Mitglied (Aktiv, Reserve) jedoch nicht angehören. Gleiches gilt für die Spielmannszüge oder andere musiktreibenden Formationen der Feuerwehr.

Die früher vertretene Auffassung, dass ein Musikzug nur dann ein Feuerwehrmusikzug ist, wenn er sich überwiegend aus Feuerwehrangehörigen zusammen setzt, wurde aufgegeben
Nach wie vor ist es jedoch weiterhin erforderlich, dass die Musik- und Spielmannszüge wie alle übrigen musiktreibenden Formationen der Feuerwehr eine feste organisatorische Anbindung in der Freiwilligen Feuerwehr haben. Die musiktreibenden Formationen müssen weiterhin eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sein (Mustersatzung). Damit wird dokumentiert, dass das Tätigwerden des Musikzuges dem Willen des Unternehmers (Gemeinde) bzw. des Beauftragten (Wehrleitung) entspricht.

Die musiktreibenden Formationen müssen weiterhin eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr sein (Mustersatzung).
Die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz in Stichworten zusammen gefasst:
- eine Person (Musiker)
- wird ehrenamtlich, insbesondere unentgeltlich
- in einem Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen (Feuerwehr) tätig
- der Musikzug ist eine Abteilung der Freiwilligen Feuerwehr
- die Abteilung ist fest organisatorisch in die Freiwillige Feuerwehr eingebunden
- sie dient dem Unternehmen Feuerwehr wesentlich in der Öffentlichkeitsarbeit

Die Voraussetzungen für den Versicherungsschutz in Stichworten
Den Rahmen für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz bildet das Sozialgesetzbuch (SGB) VI,. Danach sind in der gesetzlichen Unfallversicherung Personen kraft Gesetzes versichert, die in Unternehmen zur Hilfe bei Unglücksfällen oder im Zivilschutz unentgeltlich, insbesondere ehrenamtlich tätig sind oder an Ausbildungsveranstaltungen dieser Unternehmen teilnehmen (§ 2 Abs. 1 Nr. 12 SGB VII). Speziell für die Freiwillige Feuerwehr hat das Bundessozialgericht in früheren Entscheidungen ausgeführt, dass auch Tätigkeiten unter Versicherungsschutz stehen, die den Zwecken des Unternehmens (Feuerwehr) zu dienen bestimmt sind oder deren Angelegenheiten wesentlich fördern. So zum Beispiel Vorführungen zur Selbstdarstellung, Öffentlichkeitsarbeit und Werbung. Diese Vorgaben werden zweifelsfrei von den Feuerwehrmusikzügen erfüllt.

Sozialgesetzbuch (SGB) VI
Dass der Betrieb von Feuerwehrmusik- und Spielmannszügen oder anderen musiktreibenden Formationen nicht ohne ausreichende finanzielle Ausstattung möglich ist, dürfte hinlänglich bekannt sein. Für die Beschaffung von Instrumenten, Noten oder für den Transport der Musikzüge sind nicht unbeträchtliche Mittel notwendig. Dennoch können die Begriffe "ehrenamtlich" und "unentgeltlich" zum Prüfstein werden. Unfallversicherungsschutz kann nämlich nur dann von der Feuerwehr-Unfallkasse Nord gewährt werden, wenn die Einsätze des Feuerwehrmusikzuges nicht durch wirtschaftliche Erwägungen eines auf Gewinnerzielung gerichteten Gewerbes überlagert wird.

Prüfstein: Ehrenamtlich, insbesondere unentgeltlich ..,
Wenn der Einsatz des Musikzuges nachweislich nicht f ü r die Feuerwehr, sondern ausschließlich aus finanziellem Interesse der einzelnen Spielleute gegen hohe Gagen ( und nicht gegen Aufwendungsersatz und Notengeld) erfolgt, entfällt der gesetzliche Unfallversicherungsschutz durch die Feuerwehr-Unfallkasse Nord. Der versicherungsschutz kann nicht durch die Umlagen der Gemeinden (öffentliche Mittel) für eine private Gewinnerzielung Einzelner bereit gestellt werden.

Im Klartext bedeutet dies:
Die Altersgrenzen nach dem Brandschutzgesetz (BrSchG) sind für die Freiwillige Feuerwehr und deren Abteilungen zu beachten. Die Altersgrenzen sind Schutzvorschriften für die Feuerwehrangehörigen. Dies gilt genereIl auch für die Feuerwehrmusik- und Spielmannszüge und andere musiktreibenden Formationen. Für den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz ist jedoch die Tätigkeit zum Unfallzeitpunkt maßgeblich. Weiter stellen die Unfallverhütungsvorschriften auf die körperliche Leistungsfähigkeit und die fachliche Qualifikation ( für den Musikzug) ab. Insofern sind Leistungsfähigkeit und Qualifikation auch die entscheidenden Kriterien für die Mitgliedschaft in den Musikzügen. Hier ist die Entscheidung vom Wehrführer im Einzelfall zu treffen und zu vertreten.

Altersgrenzen
Die Gewährung von Mehrleistungen, die neben den gesetzlichen Leistungen von der Kasse gewährt werden, ist für die Angehörigen der Musik- und Spielmannszüge in den Mehrleistungsbestimmungen gesondert geregelt. Ziffer 1.4.0 bestimmt: Anspruch auf Mehrleistungen haben auch Mitglieder der Ehrenabteilung, die an den Übungsdiensten und feuerwehrdienstlichen Veranstaltungen sowie deren Wegen des Musikzuges teilnehmen. Gleiches gilt für Personen, die nicht einer Feuerwehr angehören, jedoch zur Verstärkung des Klangkörpers in den Musikzug aufgenommen werden und an Übungsdiensten und feuerwehrdienstlichen Veranstaltungen sowie deren Wegen des Musikzuges teilnehmen. Gleiches gilt für die Hinterbliebenen der Personen nach Ziffer 1.4.0.

Mehrleistungen der FUK Nord
Die Gewähruhung von Mehrleistungen ist generell auf Einsätze und Übungen sowie auf Feuerwehrveranstaltungen ohne überwiegend gesellschaftlichen Charakter beschränkt. Für die Musik- und Schpielmannszüge bedeutet dies, dass ihre Einsätze (Auftritte) in Absprache mit dem Wehrführer zu erfolgen haben, damit der dienstliche Charakter gewahrt bleibt.

Hinweis
Feuer & Flamme
Informationsblatt der FUK Nord
Feuerwehr-Unfallkasse für Mecklenburg-Vorpommern und Schleswig-Holstein
Ausgabe 2/2002.
alle Angaben ohne Gewähr.

Quelle
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